Statuten
Nachstehend unsere Statuten. Wir stellen die Datei gerne als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.
1. Name, Sitz und Zweck
Art.1.1:
Unter dem Namen «Katzenfreunde Schweiz», gegründet am 11. April 2015, besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, der einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Der Sitz des Vereins ist am Ort des jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin.
Art.1.2:
Der Verein «Katzenfreunde Schweiz» setzt sich für den Schutz von Schweizer Katzen ein. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein hat folgenden Zweck:
- Vermittlung von heimatlosen und Verzicht Katzen in der Schweiz
- Unterstützung und Förderung von Kastrationen, Chippen und Registrieren der Katzen
- Information und Förderung der tierfreundlichen, artgerechten Aufzucht und Haltung von Katzen
- Kein Import von Katzen aus dem Ausland, jedoch werden nach Möglichkeit seriöse Organisationen im Ausland unterstützt (Finanzierung von Kastrationen)
- Kontaktpflege zu ähnlich gelagerten Gruppen
- Unterstützung weiterer Aktivitäten im Katzenschutz
2. Mitgliedschaft
Art. 2.1:
Dem Verein können als Mitglieder angehören:
- natürliche Personen
- juristische Personen (Vereine, Organisationen, usw.)
Art. 2.2:
Der Verein «Katzenfreunde Schweiz» besteht aus:
- Vorstand
- Aktiv Mitglieder
- Passiv Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Paten
Als Aktiv Mitglieder gelten neben dem Vorstand die Helfer und Pflegestellen. Aktivmitglied kann werden, wer mindestens 18 jährig ist.
Passiv Mitglieder helfen mit ihren Mitgliedschaftsbeiträgen. Passivmitglied kann werden, wer mindestens 18 jährig ist.
Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen.
Paten unterstützen Katzen die länger bei uns sind mit einer monatlichen Spende, damit deren Unterhalt gesichert ist.
Gönner, Sponsoren und Zuwendungen durch Legate helfen uns finanziell und materiell auf freiwilliger Basis. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
3. Eintritt, Austritt und Ausschluss
Art. 3.1:
Der Mitgliederbeitrag ist bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Die Vereinsversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 3.2:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, einen Ausschluss oder Todesfall. Wer als Mitglied aus dem Verein austreten will, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Der Austritt erfolgt mit halbjähriger Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 3.3:
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen. Dem Vollzug des Ausschlusses hat eine Aussprache vorauszugehen. Ein Ausschluss kann auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB).
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 4.1:
Nur der Vorstand hat das Recht den Verein nach aussen zu vertreten.
Art. 4.2:
Die Mitglieder erhalten mindestens einmal jährlich Informationen in schriftlicher Form über die Tätigkeiten des Vereins. Der Versand per e-Mail ist zu bevorzugen, um Portokosten zu sparen. Mitglieder ohne e-Mail Adresse erhalten die Dokumente per Post.
5. Vereinsversammlung
Art. 5.1:
Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und ist am 31.12. abgeschlossen. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der «Katzenfreunde Schweiz».
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt. Folgendes wird an der Vereinsversammlung definiert:
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
- Abnahme der vorgängigen Jahresberichte und Jahresrechnungen
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
- Entscheide als Appellationsinstanz und bei Ausschluss
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins
Art. 5.2:
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 5.3:
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin mindestens 30 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Art. 5.4:
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird unter folgenden Umständen einberufen:
- Auf Beschluss des Vorstandes
- Auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder
Art. 5.5:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.
6. Finanzen
Art.6.1:
Die Einnahmen des Vereins «Katzenfreunde Schweiz» bestehen aus:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Zuwendungen, Schenkungen, Legate
- Schutzgebühren
- Geld- und Sachspenden
- Weiteren Aktivitäten
Art. 6.2:
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.6.3:
Den Pflegestellen werden die Auslagen zur Betreuung der Pflegekatzen zurückerstattet. Dies erfolgt nur, wenn Originalbelege zur Rückvergütung eingereicht werden.
Die Vorstandsmitglieder erhalten die Spesen gegen Abgabe ihrer Belege zurückerstattet.
Art.6.4:
Es wird kein Lohn ausbezahlt, da alle ehrenamtlich arbeiten. Alle Einkünfte fliessen in die Vereinskasse, welche wiederum zu 100% den Katzen zu Gute kommt.
Art. 6.5:
Für Amtstätigkeiten werden bei Rücktritt oder Ausschluss keine Entschädigungen oder Gratifikationen ausbezahlt.
7. Organe
Art. 7.1:
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und einem Vorstandsmitglied.
Eine Vorstandsposition kann auf unbestimmte Zeit nicht besetzt sein, bis ein Nachfolger gefunden wird.
Art. 7.2:
Sämtliche Entscheidungen werden vom Vorstand getroffen und gutgeheissen. Es entscheidet die Mehrheit und bei Stimmengleichheit der Stichentscheid durch den Präsidenten / die Präsidentin.
Es wird mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung durchgeführt.
Art. 7.3:
Über Pflegestellen entscheidet der Vorstand. Helfer sowie Pflegestellen haben keine Befugnis eigene Entscheidungen im Namen der «Katzenfreunde Schweiz» zu treffen oder ohne Absprache mit dem Vorstand, nach aussen zu kommunizieren.
Art. 7.4:
Mit den Pflegestellen wird ein Vertrag abgeschlossen, der jeweils auf Ende des laufenden Monats kündbar ist.
Pflegestellen wie auch Endplätze werden durch eine vom Vorstand beauftragten Person kontrolliert.
8. Kontrollstelle
Art. 8.1:
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor und wird an der Vereinsversammlung gewählt.
Art. 8.2:
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins zuhanden des Vorstandes und der Vereinsversammlung.
9. Vertretung nach aussen
Art. 9.1:
Der Vorstand leitet alle Geschäfte des Vereins, die nicht einem anderen Organ des Vereins durch Gesetz oder Statuten übertragen sind und vertritt ihn nach aussen. Er ist allein berechtigt, im Namen des Vereins mit Dritten Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschliessen. Der Vorstand regelt die Verantwortlichkeiten und Abläufe im Rahmen der Geschäftsordnung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für Verträge und wichtige Korrespondenz führen der Präsident / die Präsidentin und eines der Vorstandsmitglieder durch Kollektiv-Unterschrift. Vorbehalten bleiben Ausnahmen wie der Bank- und Postcheckverkehr welcher durch den Kassier / die Kassiererin getätigt wird sowie die Schutzverträge für Katzen, welche durch die Pflegestellen unterschriftsberechtigt sind.
10. Schlussbestimmungen
Art. 10.1:
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der 2/3-Mehrheit des Vorstandes erforderlich und die Auflösung kann jederzeit herbeigeführt werden.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10.2:
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen
Die Änderungen der Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 11. September 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Katzenfreunde Schweiz
Lengnau, 11. September 2016
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Die Genehmigung der Statuten bei Vereinsgründung am 11. April 2015